FG München - Beschluss vom 06.10.2010
14 V 2247/10
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO § 222;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Ablehnung einer Stundung

FG München, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 14 V 2247/10

DRsp Nr. 2011/2536

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Ablehnung einer Stundung

Im Streitfall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb abzulehnen, weil die Ablehnung des Stundungsantrags keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; AO § 222;

Tatbestand:

I.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. Die Firma ist seit längerem mit Steuerzahlungen im Rückstand. Mit Stand vom 5. August 2010 bestanden Rückstände in Höhe von 113.438,23 EUR.

Ein am 27. Januar 2010 gestellter Antrag auf Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen wurde vom Antragsgegner (FA) am 19. Februar 2010 abgelehnt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. August 2010).