FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2000
5 V 3247/99
Normen:
FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ; InsO § 13 Abs. 1 ;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 5 V 3247/99

DRsp Nr. 2001/2451

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

1. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einer fehlerfreien Ermessensausübung beruht, ist vom FG zu treffen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen solchen Insolvenzantrag wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO gewährt. Dieser Antrag richtet sich auf Rücknahme des Insolvenzantrages. 2. Daneben ist vor Ergehen einer abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung des Insolvenzgerichts Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel möglich, Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zu erreichen.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 920 Abs. 2 ; InsO § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller, geb. am 20. März ..., betreibt in ... einen Meisterbetrieb für Fußbodenbau und Estricharbeiten als Einzelunternehmer. Er wird beim Antragsgegner mit den Betriebssteuern geführt und zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller ist seit Jahren herzkrank und in ständiger ärztlicher Behandlung.