FG Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2000
6 V 620/00
Normen:
FGO § 114 ; AO 1977 § 309 ; AO 1977 § 314 ; AO 1977 § 258 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 695

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 6 V 620/00

DRsp Nr. 2002/3399

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist nicht gegeben, wenn das FA bereits eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, die ins Leere geht, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen des FA nicht zu erwarten sind, weil pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.

Normenkette:

FGO § 114 ; AO 1977 § 309 ; AO 1977 § 314 ; AO 1977 § 258 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen rückständiger Steuern des Antragstellers erließ der Antragsgegner mit Datum vom 25. Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der er die bestehenden und künftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) pfändete. Die BfA erklärte dazu, dass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen.

Der Antragsteller macht geltend, dass ihm die der Pfändung zugrundeliegenden Steuerbescheide nie bekannt gegeben worden seien. Außerdem trägt er vor, dass er aufgrund eines Unfalls an einem Dauerschaden leide, der seine wirtschaftliche Existenz vernichtet habe. Er sei derzeit und voraussichtlich auch künftig nicht in der Lage, allfällige Steuerschulden zu begleichen.

Der Antragsteller beantragt,