FG München - Beschluss vom 18.04.2011
14 V 188/11
Normen:
FGO § 114;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ende der einer unrechtmäßigen Versteigerung

FG München, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 14 V 188/11

DRsp Nr. 2011/19098

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ende der einer unrechtmäßigen Versteigerung

1. Durch die Versteigerung ist die Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden, unabhängig davon, ob diese letzte Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig war oder nicht. 2. Ein danach gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gegenstandslos geworden, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann (BFH v. 7.5.1985, VII B 43/84, BFH/NV 1986, 611).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 114;

Gründe

I.

Die verheirateten Antragsteller werden beim Veranlagungsfinanzamt gemeinsam zur Einkommensteuer und der Antragsteller zur Umsatzsteuer veranlagt.

Mit Stand vom 24. Januar 2011 waren sie als Gesamtschuldner mit der Zahlung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Gesamthöhe von 48.856,57 EUR rückständig, außerdem schuldete der Antragsteller Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 74.398,68 EUR.

Über die Klagen, die von den Antragstellern gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2007 und der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 sowie gegen die Ablehnung der für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2007 beantragten getrennten Veranlagung erhoben worden sind, ist noch nicht entschieden.