FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.09.2021
3 V 544/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;

Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sog. Hängebeschluss i.R.d. Einstufung als Betrieb der Fleischwirtschaft

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 3 V 544/21

DRsp Nr. 2022/6735

Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als sog. Hängebeschluss i.R.d. Einstufung als Betrieb der Fleischwirtschaft

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 5. August 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Feststellung, dass sie am Standort ihrer Zweigniederlassung in X keinen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S.v. § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) betreibt. Dieses hätte zur Folge, dass sie einstweilen nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft einer Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal nach § 2 Abs. 1, § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegen würde.

Über die im Nachgang in der Hauptsache von der Antragstellerin erhobene, bei Gericht am 13. August 2021 eingegangenen Feststellungsklage (Az. 3 K 568/21) hat der Senat noch nicht entschieden.