Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als der gewerbliche Gewinn i.H.v. ...€ gesondert und einheitlich festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Die ZA GmbH & Co. KG (im weiteren ZA genannt) wurde am 04.04.2006 gegründet. Gesellschafterinnen waren die ZB GmbH als Komplementärin, die im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und die Klägerin als Kommanditistin. Die Klägerin war außerdem Geschäftsführerin der ZB GmbH.
Die ZA war in der Zeit von April 2006 bis August 2006 ausschließlich für die Firma ZC GmbH & Co. KG (im weiteren ZC genannt) als Subunternehmerin (Produktions- und Fertigungsunternehmen) tätig.
Die ZA stellte am 31.08.2006 ihren Betrieb ein und wurde ab dem 01.09.2006 liquidiert. Am 13.12.2006 stellte die ZA einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Am 11.12.2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
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