BFH - Beschluss vom 26.02.2007
VII B 98/06
Normen:
AO § 284 Abs. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1270
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2229/04

Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

BFH, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen VII B 98/06

DRsp Nr. 2007/9213

Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

1. Die Frage, ob dem Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler zu Grunde liegt, wenn das FA nicht alle Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, ist nicht klärungsbedürftig.2. Das FA ist nicht in jedem Fall verpflichtet, vor Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern. Das gilt auch für das Verlangen der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befand sich seit 1994 regelmäßig mit Steuerrückständen in der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragte wegen dieser und neu aufgelaufener Steuerrückstände in den Jahren 2000 und 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Nachdem die Klägerin die Rückstände beglichen hatte, wurden die eingeleiteten Insolvenzverfahren jeweils für erledigt erklärt.