I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befand sich seit 1994 regelmäßig mit Steuerrückständen in der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragte wegen dieser und neu aufgelaufener Steuerrückstände in den Jahren 2000 und 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Nachdem die Klägerin die Rückstände beglichen hatte, wurden die eingeleiteten Insolvenzverfahren jeweils für erledigt erklärt.
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