Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin S bereits im Februar 2005 sein Studium an der Universität T abgebrochen hat.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Sohn ab dem 1. April 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Sie legte eine Immatrikulationsbescheinigung vom 27. Juli 2004 bei, nach der ihr Sohn im Wintersemester 04/05 bis zum 31. März 2005 an der Universität T als Student eingeschrieben war. Hierzu ergänzte sie in einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, dass dieser bis zum 31. März 2005 ein Hochschulstudium absolviert habe.
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