BGH - Beschluss vom 17.10.2022
VII ZR 49/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 47/14
OLG Stuttgart, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2/17

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen VII ZR 49/20

DRsp Nr. 2022/15949

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf 772.587,88 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben gegenseitig Ansprüche nach einer Kündigung eines Vertrags über Elektroarbeiten aus wichtigem Grund geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von 405.544,44 € und weiteren Beträgen in Höhe von 42.246,71 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend Zahlung restlichen Werklohns zuletzt in Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen sowie Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG verlangt.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.070 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klägerin verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft an die R. AG herauszugeben.