BGH - Beschluss vom 30.06.2022
III ZB 24/22
Normen:
RVG § 11;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2120
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 238/11
OLG Köln, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 144/21

Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung

BGH, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen III ZB 24/22

DRsp Nr. 2022/11848

Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2022 - 17 W 144/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als früherer Prozessbevollmächtigter die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung gegen seinen damaligen Mandanten gemäß § 11 RVG. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet und diesem Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.