FG Münster - Beschluss vom 05.11.2020
14 K 154/20 F (PKH)
Normen:
EStG § 15a Abs. 4;

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes

FG Münster, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 14 K 154/20 F (PKH)

DRsp Nr. 2021/4554

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ob der Feststellungsbescheid für 2009 vom 26.11.2018 nichtig ist, hilfsweise, ob er insoweit aufzuheben bzw. abzuändern ist, als darin die Einkünfte für den Antragsteller auf 0,00 Euro festzustellen sind.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Wiedergabe unter Ziffer I. im Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen14 V 1655/20 F Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Nichtigkeit des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.11.2018 festzustellen,

hilfsweise, den vorgenannten Bescheid insoweit abzuändern und die ihm zuzurechnenden Einkünfte auf 0,00 Euro festzustellen,

hilfsweise, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und

ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.