Der Antrag wird abgelehnt.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ob der Feststellungsbescheid für 2009 vom 26.11.2018 nichtig ist, hilfsweise, ob er insoweit aufzuheben bzw. abzuändern ist, als darin die Einkünfte für den Antragsteller auf 0,00 Euro festzustellen sind.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Wiedergabe unter Ziffer I. im Beschluss vom heutigen Tage zu Aktenzeichen14
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Nichtigkeit des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 26.11.2018 festzustellen,
hilfsweise, den vorgenannten Bescheid insoweit abzuändern und die ihm zuzurechnenden Einkünfte auf 0,00 Euro festzustellen,
hilfsweise, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und
ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.
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