I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 05. August 2021 (Bl. 6 - 12 d. A.) seit dem 15. August 2021 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt und in der Bewachung von Objekten der Bundeswehr am Standort W-Stadt eingesetzt. Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (MRTV) Anwendung. In Ziffer 3 des Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass die Probezeit sechs Monate beträgt.
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