LSG Hessen - Urteil vom 27.02.2023
L 5 R 303/20
Normen:
SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 256 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 191/18

Antrag auf Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte

LSG Hessen, Urteil vom 27.02.2023 - Aktenzeichen L 5 R 303/20

DRsp Nr. 2024/3945

Antrag auf Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte

War die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, aufgrund des geleisteten Grenzschutzdienstes nach § 42 Abs. 1 WehrPflG entfallen, war der Betroffene nach § 9 Abs. 1 AVG (i.V.m. § 233 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. § 256 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 SGB VI greift dagegen nicht ein.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 256 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der 1950 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 einen Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz in C-Stadt. In der Zeit vom 2. Oktober 1972 bis 28. Oktober 1972 nahm er an einer Einzelgrenzschutzpflichtübung teil.