FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2012
2 K 250/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 857

Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG fristgebunden?

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 250/11

DRsp Nr. 2013/6957

Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG fristgebunden?

Es spricht vieles dafür, dass der Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht fristgebunden ist. Das folgt aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der BT-Drs. 17/5568, Frage Nr. 19. Letztlich kann die Frage im Streitfall offen bleiben, weil eine Änderung im hier zu entscheidenden Fall selbst bei einem fristgebundenen Antragsrecht nicht in Betracht kommt, weil grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen zu bejahen ist.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 ein Antrag auf Günstigerprüfung im Sinne des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt werden kann und somit nachträglich die einbehaltene Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag steuermindernd zu berücksichtigen ist.