Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Der Kläger ist Kunsthandwerker; er erzielt aus der Herstellung und dem Verkauf von Mobiliar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hat als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.
Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 5. 8. 1996 setzte das Finanzamt für das Streitjahr 1995 eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung von 103.000 DM fest.
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