OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2016
4 W 100/15
Normen:
GKG § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 77/15

Antrag auf Heraufsetzung eines StreitwertesStreitwertbemessung für einen Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 4 W 100/15

DRsp Nr. 2020/14371

Antrag auf Heraufsetzung eines Streitwertes Streitwertbemessung für einen Wettbewerbsverstoß

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die in dem Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 08.07.2015 getroffene Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes abgeändert.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 7.500,00 € festgesetzt. Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Heraufsetzung des Streitwertes auf 20.000,00 €.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.