BFH - Urteil vom 22.09.1999
XI R 24/99
Normen:
FGO § 94a;
Fundstellen:
BB 2000, 86
BFH/NV 2000, 389
BFHE 190, 17
BStBl II 2000, 32
DB 2000, 128
NVwZ 2000, 480
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen XI R 24/99

DRsp Nr. 2000/537

Antrag auf mündliche Verhandlung

»Der Antrag auf Erhebung eines nicht erheblichen Zeugenbeweises enthält den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.«

Normenkette:

FGO § 94a;

Gründe:

I. Wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Verspätungszuschlag von 150 DM festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) entschied gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Ausweislich der Klageschrift vom 15. September 1998 sei eine Zeugenvernehmung beantragt worden, was zwangsläufig den Antrag auf mündliche Verhandlung beinhalte. Für die Anwendung des § 94a FGO komme es allein auf den Willen der Kläger an und nicht darauf, was möglicherweise das FG im weiteren Verfahren entschieden hätte.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt,

die Revision zu verwerfen.