I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 27. November 1998 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 1998 in Höhe von 130 DM fest, weil die Voranmeldung erst am 2. November 1998 eingegangen war. Der Bescheid ist bestandskräftig.
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