Antrag auf nachträgliche Höherfestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen; Verpflichtungsklage; berechtigtes Interesse für Fortsetzungsfeststellungsklage; Zinsberechnung; Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3 AO; Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1989
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 6 K 93/92
DRsp Nr. 2002/12032
Antrag auf nachträgliche Höherfestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen; Verpflichtungsklage; berechtigtes Interesse für Fortsetzungsfeststellungsklage; Zinsberechnung; Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3AO; Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1989
1. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bescheids über die Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird unzulässig, wenn sich dieses Begehren vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat, weil das FA die Einkommensteuerschuld durch einen Einkommensteuerbescheid festgesetzt hat.2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch statthaft, wenn die Erledigung schon vor Klageerhebung erfolgt ist.3. Für ein berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des begehrten Bescheids über die Höhersetzung der Vorauszahlungen genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
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