KG - Urteil vom 14.07.2020
14 U 105/19
Normen:
AktG §§ 246 ff.; AktG § 243 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 76/18

Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Änderung einer Satzung zur Abwicklung einer GesellschaftBeginn einer HinterlegungsfristDauer einer Verjährungsfrist

KG, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 14 U 105/19

DRsp Nr. 2022/2338

Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Änderung einer Satzung zur Abwicklung einer Gesellschaft Beginn einer Hinterlegungsfrist Dauer einer Verjährungsfrist

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.05.2019, Az. 94 O 76/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG §§ 246 ff.; AktG § 243 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe:

I.