BFH - Beschluss vom 20.07.2022
IX B 9/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1061
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1011/19

Antrag auf Revisionszulassung wegen einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen EntscheidungBegriff der greifbaren GesetzwidrigkeitVoraussetzungen für den Verzicht auf eine BeweiserhebungReichweite des Gehörsanspruchs

BFH, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen IX B 9/21

DRsp Nr. 2022/11947

Antrag auf Revisionszulassung wegen einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung Begriff der greifbaren Gesetzwidrigkeit Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Beweiserhebung Reichweite des Gehörsanspruchs

1. NV: Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. 2. NV: Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist. 3. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.12.2020 – 9 K 1011/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.