FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2011
5 K 215/09
Normen:
AO §§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 47;

Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 5 K 215/09

DRsp Nr. 2011/14746

Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

Die Finanzbehörden dürfen nie bei einem Antrag auf schlichte Änderung der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch während der Klagfrist gestellt worden ist, nur Begründung erneuter Sachprüfung auf die Gründe der 1. Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt.

Normenkette:

AO §§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 47;

Tatbestand:

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger, ein verheiratetes, zusammen veranlagtes Ehepaar, Gesamtaufwendungen für die in E lebende Mutter des Klägers zu 1) in Höhe von 3.855 € geltend. Als Nachweis legten die Kläger 12 Kontoauszüge vor (Januar bis Dezember 2007), aus denen monatliche Abbuchungen über eine ... Kreditkarte mit der Nr. ... ersichtlich sind.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 15.367 € mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.08.2008 fest, ohne die Aufwendungen für die unterstützte Person zu berücksichtigen, da die Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht hinreichend nachgewiesen worden seien.