BFH - Urteil vom 20.12.2006
X R 30/05
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2007, 872
BFH/NV 2007, 994
BFHE 216, 31
BStBl II 2007, 503
DB 2007, 897
DStR 2007, 757
NVwZ-RR 2007, 710
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 50/04

Antrag auf schlichte Änderung: sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens muss innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar werden

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 30/05

DRsp Nr. 2007/6477

Antrag auf schlichte Änderung: sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens muss innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar werden

»Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zugunsten des Steuerpflichtigen muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z.B.: "die Steuer auf ... EUR festzusetzen") sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch --für sich genommen-- ausreichend.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren --nachdem ihnen zuvor ein Zwangsgeld angedroht und dieses anschließend gegen sie festgesetzt worden war-- als Ehegatten durch einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 17. September 2002 zur Einkommensteuer des Streitjahres 2000 zusammenveranlagt worden.