BFH - Beschluss vom 29.10.2008
I R 84/07
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2;

Antrag auf Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer um bestimmte Beträge verringerten Bemessungsgrundlage

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen I R 84/07

DRsp Nr. 2009/4104

Antrag auf Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer um bestimmte Beträge verringerten Bemessungsgrundlage

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Streitjahre 1999 und 2000 gewendet und die Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer um bestimmte Beträge verringerten Bemessungsgrundlage beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe durch den Senat.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren, wobei offenbleibt, ob er den Antrag für die Klägerin oder aus eigenem Recht stellt.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGBl. I 2004, 718, 788) kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.