FG München - Beschluss vom 17.09.2009
14 V 1869/09
Normen:
FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

FG München, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 14 V 1869/09

DRsp Nr. 2010/1747

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6. August 2009 beantragt, den Tatbestand des Beschlusses vom 23. Juli 2009, mit dem das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt hat, gemäß § 108 FGO in mehreren Punkten zu berichtigen. Zur Begründung führt sie an, im Tatbestand des Beschlusses seien Feststellungen im Zusammenhang mit einer Abtretungserklärung sowie eines Erbrechtsstreites zu ändern und zu ergänzen. Insbesondere sei zu berichtigen, dass die Erklärung über eine vom Geschäftsführer der Antragstellerin angebotene Abtretung der Ansprüche aus einem Erbrechtsstreit dem Antragsgegner deshalb nicht vorgelegt werden konnte, da diese von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beschlagnahmt, für mehr als zwei Jahre unterdrückt und erst am 12. März 2009 wieder herausgegeben worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. August 2009 (Bl. 69 f FG-Akte) verwiesen.