BFH - Beschluss vom 21.01.2004
V B 25/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 962
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4310/02

Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

BFH, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen V B 25/03 - Aktenzeichen V B 26/03

DRsp Nr. 2004/6237

Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

1. Ein Termin kann aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vor, verdichtet sich die Ermessensausübung zur Rechtspflicht.2. Die Erkrankung eines Beteiligten kann einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. In einem solchen Fall reicht gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus.3. Wird der Antrag auf Terminsverlegung erst kurz vor dem Beginn der Verhandlung gestellt und mit der plötzlichen Erkrankung des Bevollmächtigten begründet, muss der Ast. dem Gericht nähere Angaben zur Art und Schwere der Krankheit machen.4. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung des Bevollmächtigten ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe: