FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.06.2009
5 K 2461/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
DStRE 2010, 133

Antrag auf Terminsverlegung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 2461/08

DRsp Nr. 2009/17653

Antrag auf Terminsverlegung

Terminnot oder berufliche "Unabkömmlichkeit" ist nicht zwingend ein erheblicher Grund zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 in der zuletzt mit der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2008 geänderten Fassung und begehren, die 'Nichtigkeit des Verwaltungsaktes' festzustellen.

Der Kläger ist bei der A GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig und an der MS 'M' Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin ist Ärztin und erzielt gemeinsam mit dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Einkommensteuererklärung reichten die Kläger letztmals für den Veranlagungszeitraum 1999 ein.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2000 und für das Streitjahr 2001 nach § 162 Abgabenordnung - AO - geschätzt. Der Einkommensteuerbescheid für 2001 erging am 04. Februar 2005 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.