FG München - Urteil vom 19.09.2006
6 K 2294/04
Normen:
FGO § 91 ;

Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

FG München, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 2294/04

DRsp Nr. 2007/240

Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

Ist die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt, ist das Gericht nicht an der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert, wenn das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät wegen Krankheit den Termin nicht wahrnehmen kann.

Normenkette:

FGO § 91 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bereits pauschal besteuerter Fahrtkostenersatz als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden kann.

Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für 2001 vom 21. Januar 2003 macht er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 230 Tage mit einer einfachen Entfernung von 25 Kilometer geltend (= 4.370 DM). Lt. Lohnsteuerkarte leistete der Arbeitgeber des Klägers einen pauschal besteuerten Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.094,68 DM. Weitere Werbungskosten in Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit des Klägers wurden in Höhe von insgesamt 714 DM erklärt.