FG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2021
11 K 983/17 Gr,BG
Normen:
FGO § 155 S. 1; BewG § 88 Abs. 2;

Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des Gebäudesachwerts im Sachwertverfahren aufgrund Beeichträchtigung durch Fluglärm

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 11 K 983/17 Gr,BG

DRsp Nr. 2021/7941

Antrag auf Terminverlegung während Corona-Pandemie; Ermäßigung des Gebäudesachwerts im Sachwertverfahren aufgrund Beeichträchtigung durch Fluglärm

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1; BewG § 88 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks A-Straße in Düsseldorf.... Das Grundstück liegt innerhalb der für die Umgebung des Düsseldorfer Flughafens nach den §§ 2 und 4 i.V.m. Anlage 2 der Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf (FluLärmDüsseldV) vom 25.10.2011 festgesetzten Tag-Schutzzone 2. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 übersteigt dort der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq den Wert von 60 dB(A), nicht aber den Wert von 65 dB(A). Nach Abriss des alten Einfamilienhauses errichteten die Kläger im Jahr 2012 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Schwimmbad (im Keller), Sauna und zwei Garagen.

1. 2.