FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2010
1 K 1691/06
Normen:
AO § 171 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 4a S. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1479

Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags führt zur Pflichtveranlagung und löst keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 1691/06

DRsp Nr. 2011/5769

Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags führt zur Pflichtveranlagung und löst keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus

1. Beantragt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Gewährung des Haushaltsfreibetrags, so liegt ein Fall der Pflichtveranlagung und nicht der Antragsveranlagung vor. 2. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensteuererklärung hemmt nicht als Antrag i. S. v. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist. 3. Der Steuerpflichtige, der erst kurz vor Ablauf der gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO verlängerten Festsetzungsfrist seine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, trägt das Risiko, dass es wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zu der von ihm erstrebten Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten kommt. 4. Der in der Steuererklärung enthaltene Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags kann nicht isoliert von der Steuererklärung als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO angesehen werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 4a S. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998.