BFH - Beschluss vom 18.01.2011
VI B 136/10
Normen:
FGO § 94a; FGO § 119 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3545/05

Antrag auf Verlegung eines Termins als konkludenter Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen VI B 136/10

DRsp Nr. 2011/4027

Antrag auf Verlegung eines Termins als konkludenter Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

1. NV: Auf Antrag eines Beteiligten muss auch bei einer Klage mit geringem Streitwert mündlich verhandelt werden (§ 94a Satz 2 FGO). 2. NV: Wird in einem Schriftsatz eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, kommt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll.

Normenkette:

FGO § 94a; FGO § 119 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 9. September 2010 12 K 3545/05. Das FG hat in dem Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.