FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2006
3 K 221/03
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 4 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 370 § 378 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 642

Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung - Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 221/03

DRsp Nr. 2007/785

Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung - Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung

Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung auf Grund des Antrags auf Verschiebung der Außenprüfung im Sinne von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen klar und eindeutig den Wunsch zum Ausdruck bringt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 4 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 370 § 378 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 173 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.

Die Klägerin ist eine 1990 gegründete Objektgesellschaft, die zu dem Konzern der X-GbR gehört. Hauptsächlicher Geschäftsgegenstand des Konzerns ist das Immobilienleasing; zu dem Konzern gehören ca. 200 Objektgesellschaften (Stand: 1997). Als Geschäftsbesorgerinnen für die Objektgesellschaften sind die Firmen Y GmbH und Z Immobilien GmbH tätig. Nach der internen Aufteilung gehört die Klägerin zum Geschäftsbereich der Y GmbH.