BFH - Beschluß vom 06.05.1999
VII S 3/99
Normen:
FGO § 70 S. 1 § 114 Abs. 2 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1368

Antrag auf Vollstreckungsschutz; Gericht der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VII S 3/99

DRsp Nr. 1999/8778

Antrag auf Vollstreckungsschutz; Gericht der Hauptsache

1. Über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, darf der BFH nicht entscheiden, weil hierfür nach § 114 Abs. 2 Satz 1 FGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. 2. Gericht der Hauptsache ist stets das Gericht des ersten Rechtszuges, also das FG. Der BFH hat das Verfahren daher an das zuständige FG Von Amts wegen zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 70 S. 1 § 114 Abs. 2 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Investitionszulage 1978 bis 1980 nebst Zinsen durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--). Hierüber ist ein Revisionsverfahren der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Investitionszulagenbescheide ist vom BFH abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999 hat die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Vollstreckungsschutz gegen die Vollstreckung des FA aus den Investitionszulagenbescheiden 1978 bis 1980 zu gewähren. Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß die instanzielle Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben sei, hat die Antragstellerin gebeten, ihren Antrag dem zuständigen Finanzgericht (FG) zu übermitteln.