FG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2011
3 KO 130/11
Normen:
AO § 361; FGO § 57; FGO § 69; FGO § 150; GKG § 3; GKG § 6; GKG § 9; GKG § 29; GKG § 66; GKG § 69a; GVG § 17a; JBeitrO § 6; JBeitrO § 8; JBeitrO § 9; ZPO § 766; ZPO § 767;

Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 3 KO 130/11

DRsp Nr. 2011/19247

Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung). 2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung der Rechtsprechung). 3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat. 4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage. 5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht

Normenkette:

AO § 361; FGO § 57; FGO § 69; FGO § 150; GKG § 3; GKG § 6; GKG § 9; GKG § 29; GKG § 66; GKG § 69a; GVG § 17a; JBeitrO § 6; JBeitrO § 8; JBeitrO § 9; ZPO § 766; ZPO § 767;

Tatbestand:

A.