FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2022
11 V 1731/21
Normen:
AEntG § 6 Abs. 9; GSA Fleisch § 2 Abs. 1 S. 1; GSA Fleisch § 6a Abs. 2;

Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der Fleischwirtschaft; Auslegung des Begriffs der Fleischverarbeitung; Herstellung von Wurstspezialitäten, Dosenwurst, Ofen-Fleischkäse und auch vegetarischen Produkten; Reichweite des Fremdpersonaleinsatzverbots

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 11 V 1731/21

DRsp Nr. 2022/14424

Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der Fleischwirtschaft; Auslegung des Begriffs der Fleischverarbeitung; Herstellung von Wurstspezialitäten, Dosenwurst, Ofen-Fleischkäse und auch vegetarischen Produkten; Reichweite des Fremdpersonaleinsatzverbots

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 6 Abs. 9; GSA Fleisch § 2 Abs. 1 S. 1; GSA Fleisch § 6a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. die vorläufige Feststellung, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ist.

1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) 3. a) b) 4.