BFH - Beschluß vom 19.01.2001
V B 154/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO §§ 534, 560 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 804

Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG-Urteils

BFH, Beschluß vom 19.01.2001 - Aktenzeichen V B 154/00

DRsp Nr. 2001/4928

Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit eines FG-Urteils

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der darin bestehen soll, dass die mündliche Verhandlung nicht vertagt worden ist. 2. Der Antrag, ein FG-Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist im Verfahren auf Zulassung der Revision nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO §§ 534, 560 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die als Komplementärin die Geschäfte einer GmbH & Co. KG führte. Er wurde von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid vom 12. September 1991 wegen Umsatz- und Lohnsteuerschulden der KG in Anspruch genommen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger zu 20 % und dem FA zu 80 % auf. Eine Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten enthält das angefochtene Urteil nicht. Einen entsprechenden Antrag des Klägers wies das FG mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 ab, weil die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nach § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlagen.