FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2012
4 K 299/11
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 134; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2;

Antrag auf Wiederaufnahme eines Klageverfahrens (Form und Frist) Keine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wege der Nichtigkeitsklage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 299/11

DRsp Nr. 2012/19038

Antrag auf Wiederaufnahme eines Klageverfahrens (Form und Frist) Keine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wege der Nichtigkeitsklage

1. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Die Vorschrift ist anwendbar bei fehlender Prozessführungsbefugnis eines vermeintlichen Prozessstandschafters, bei mangelnder Prozessfähigkeit, bei mangelnder Prozessvollmacht sowie bei juristischen Personen, sofern diese nicht von dem vertretungsberechtigten Organ vertreten waren. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Eine darauf gestützte Rüge ist ggf. im Wege der Revision zu erheben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 134; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger betreibt die Wiederaufnahme eines bei dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 K 215/05 geführten Verfahrens.