FG München - Gerichtsbescheid vom 31.07.2008
14 K 1288/08
Normen:
FGO § 47 ; FGO § 56 ;

Antrag auf Wiedereinsetzung bei Krankheit

FG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 1288/08

DRsp Nr. 2008/19019

Antrag auf Wiedereinsetzung bei Krankheit

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt Krankheit nur dann einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Krankheit so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Dritte besorgen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 47 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der P GbR (nachfolgend GbR) in Haftung genommen worden ist.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres am 16. Januar 2000 verstorbenen Ehemanns neben ihrem Sohn J P mit einem Anteil von 50 % Gesellschafterin der GbR.