I.
Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten-- fristgerecht Revision ein. Die Frist für die Begründung der Revision lief am 31. März 2010 ab; die Revisionsbegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 1. April ein. Mit Schreiben vom 9. April 2010 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf den verspäteten Eingang hin.
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