Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 9.04.2020 wird zurückgewiesen.
2.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg v. 28.11.2019 - Einzelrichterin - wird gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg v. 28.11.2019, mit welchem er zu Zahlung von € 11.459,70 nebst Zinsen sowie weiterer € 958,19 nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegen das ihm am 03.12.2019 zugestellte Urteil hat er mit am 03.03.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist mit Verfügung des Vorsitzenden des 24. Zivilsenats vom 05.02.2020 bis zum 03.03.2020 einschließlich verlängert worden. Die Berufungsschrift ging jedoch erst am 09.03.2020 per Post beim Oberlandesgericht ein.
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