Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
I. Die Beklagte führte den Namen R. & O. GmbH. Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung seines Namensrechts auf Unterlassung, Löschung und Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten nur zum Teil abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
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