BGH - Beschluss vom 16.11.2017
I ZR 1/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 24/13
KG, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 106/13

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 1/17

DRsp Nr. 2018/338

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen

§ 85 Abs. 2 ZPO setzt eine Prozessvollmacht im strengen Sinn nicht voraus. Bevollmächtigter in diesem Sinn ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten führt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I. Die Beklagte führte den Namen R. & O. GmbH. Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung seines Namensrechts auf Unterlassung, Löschung und Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten nur zum Teil abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.