VGH Bayern - Beschluss vom 05.07.2017
15 ZB 17.50022
Normen:
AsylG § 36 Abs. 3 S. 1; AsylG § 74 Abs. 2 Hs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 138; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 17.50566

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 17.50022

DRsp Nr. 2017/11786

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 36 Abs. 3 S. 1; AsylG § 74 Abs. 2 Hs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 138; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 VwGO infolge der Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.