Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 300.000 €
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2019 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2019 verlängert worden. Am 11. Juni 2019 ist die erste Seite der Berufungsbegründung - ohne Unterschrift - per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Das Original der vollständigen Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2019 eingereicht worden.
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