BGH - Beschluss vom 12.02.2020
IV ZB 23/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 305 O 185/17
OLG Hamburg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8/19

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO; Übertragungsfehler bei der Übermittlung von externen eFaxe

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen IV ZB 23/19

DRsp Nr. 2020/3062

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO; Übertragungsfehler bei der Übermittlung von externen eFaxe

Tenor

Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren IV ZB 23/19 führt.

Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2019 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2019 verlängert worden. Am 11. Juni 2019 ist die erste Seite der Berufungsbegründung - ohne Unterschrift - per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Das Original der vollständigen Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2019 eingereicht worden.