OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.03.2021
8 U 67/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2022, 180
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1132/19

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVersäumte BerufungsfristVersendung von fristwahrenden Schriftsätzen über das besondere elektronische AnwaltspostfachUnterbliebene Kontrolle der automatisierten EingangsbestätigungFehlen einer allgemeinen Anweisung an Kanzleimitarbeiter als Fehler im Rahmen der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 67/21

DRsp Nr. 2021/18478

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumte Berufungsfrist Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach Unterbliebene Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung Fehlen einer allgemeinen Anweisung an Kanzleimitarbeiter als Fehler im Rahmen der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten

1. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. Die Anweisung, lediglich das Prüfprotokoll des eigenen Servers zu überprüfen, genügt hierfür nicht. 2. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung gemäß § 130 a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls zur erneuten Übermittlung veranlassen.