BFH - Beschluss vom 15.11.2021
VIII B 23/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 81
BB 2022, 213
BFH/NV 2022, 241
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 697/14

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte BegründungsfristMisslungene rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrags

BFH, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen VIII B 23/21

DRsp Nr. 2022/2014

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Begründungsfrist Misslungene rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrags

NV: Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den BFH zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die —insoweit unerhebliche— misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.11.2020 – 9 K 697/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die als Steuerberaterin zugelassen ist und sich selbst vertritt, wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 18.11.2020 am 24.12.2020 zugestellt. Sie erhob vor dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 25.01.2021 fristgerecht die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.