1. Der Antrag der Klägerin, ihr in die versäumte Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.05.2019 - 5a
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von € 10.000,00 zu tragen.
I.
Die Klägerin hatte Genussrechte an einer Gesellschaft erworben, die einer anderen Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beklagte war, Darlehen gewährt hatte. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, waren die Genussrechte für die Klägerin wertlos. Ihre gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Schadensersatz aus Prospekthaftung und Zahlung der Klagforderung i. H. v. € 10.000,00 hat das Landgericht abgewiesen, weil die klägerischen Ansprüche verjährt gewesen seien.
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