OLG Rostock - Beschluss vom 22.04.2020
5 U 272/19
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 53/17

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristÜbermittlung einer Berufungsbegründung per TelefaxStörungen des Empfangsgeräts eines GerichtsUnterbliebene Nutzung des besonderen elektronischen AnwaltspostfachsMögliche und zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung

OLG Rostock, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 272/19

DRsp Nr. 2022/275

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax Störungen des Empfangsgeräts eines Gerichts Unterbliebene Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Mögliche und zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung

1. Der Antrag der Klägerin, ihr in die versäumte Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.05.2019 - 5a O 53/17 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von € 10.000,00 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte Genussrechte an einer Gesellschaft erworben, die einer anderen Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beklagte war, Darlehen gewährt hatte. Nachdem über das Vermögen der Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, waren die Genussrechte für die Klägerin wertlos. Ihre gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Schadensersatz aus Prospekthaftung und Zahlung der Klagforderung i. H. v. € 10.000,00 hat das Landgericht abgewiesen, weil die klägerischen Ansprüche verjährt gewesen seien.