SchlHOLG - Beschluss vom 27.10.2021
11 U 61/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 17.05.2021

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristVersand eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische AnwaltspostfachEingangsbestätigung des Gerichts

SchlHOLG, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 11 U 61/21

DRsp Nr. 2022/1552

Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach Eingangsbestätigung des Gerichts

Wird für den Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) genutzt, kann und muss der Anwalt organisatorische Vorkehrungen für die Überprüfung treffen, ob die Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO vorliegt. Orientierungssätze: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei Nutzung eines elektronischen Fristenkalenders und im elektronischen Rechtsverkehr

Tenor

1

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17.05.2021 wird zurückgewiesen.

2

Die Berufung der Klägerin gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird verworfen.

3

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Beeinträchtigungen durch den Betrieb von Windkraftanlagen. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.