SchlHOLG - Beschluss vom 21.02.2022
12 U 112/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/20

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer BerufungseinlegungsfristVoraussetzungen einer Rückfragepflicht bei einem Mandanten hinsichtlich einer BerufungseinlegungBesonders gelagerte Ausnahmefälle

SchlHOLG, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 112/21

DRsp Nr. 2022/8087

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Berufungseinlegungsfrist Voraussetzungen einer Rückfragepflicht bei einem Mandanten hinsichtlich einer Berufungseinlegung Besonders gelagerte Ausnahmefälle

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Prozessbevollmächtigter, der seinen Mandanten durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, bei Schweigen des Mandanten grundsätzlich keine Nachfrage halten (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04).2. Allerdings ist auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Prozessbevollmächtigte den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.06.2006 - IX ZR 176/04 m.w.N.). Ein Ausnahmefall kann danach auch vorliegen, wenn - der Prozessbevollmächtigte mit seinem Mandanten bereits grundsätzlich besprochen hat, dass Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt werden sollte,