I.
Am 10.3.2000 erließ die Ag gegen den X Lohnsteuerhilfeverein eine Verfügung, mit der diesem unter Hinweis auf § 7 StBerG i.V. mit § 164a StBerG mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, über die "Beratungsstelle" Y-Straße Hilfe in Steuersachen zu leisten. Daneben wurde der X Lohnsteuerhilfeverein aufgefordert, die Türschilder (X Annahmestelle bzw. A/X und B/X) bzw. alles, was von außen auf eine Annahmestelle bzw. Beratungsstelle hindeute, umgehend zu entfernen. Die Verfügung, insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurden eingehend begründet.
Diese Verfügung wurde dem Vorstand des X Lohnsteuerhilfevereins per Adresse seiner Hauptverwaltung am 14.3.2000 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Gegen diese Verfügung erhob der Ast am 28.5.2000 Klage, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit begehrt. Diese ist beim Finanzgericht unter dem Aktz. V 124/00 anhängig. Gleichzeitig stellte er in der vorliegenden Sache einen Antrag, mit dem er "die Aufhebung der Vollziehung" begehrt.
Die Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.
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