BFH - Beschluss vom 12.09.2002
VI B 111/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 94a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 72

Antrag auf Zeugenbeweis als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen VI B 111/00

DRsp Nr. 2002/17963

Antrag auf Zeugenbeweis als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

1. Mit dem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll.2. Auf die Erheblichkeit des Beweismittels kommt es nicht an, da hiervon der mit dem Beweisantrag verbundene (konkludente) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht berührt wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 22.09.1999 - XI R 24/99, BStBl II 2000, 32).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 94a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör. Das FG hätte nicht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen.